SATZUNG
der
European Fly Fishing Association (EFFA) - Deutschland
beschlossen von der Generalversammlung am 07.09.2007 in Bad Liebenzell
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen EFFA / European Fly Fishing Association Deutschland mit dem Namenszusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist in Rheinfelden
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
| 1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Seine Tätigkeit ist im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet |
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| 2. |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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| · | Das Fliegenfischen, als den schonendsten Weg Fische zu fangen und die Natur zu erhalten, fördern und weiter verbessern. | |
| · | Heranführen von Jugendlichen an die Fliegenfischerei durch Ausbildung in allen Bereichen des Fliegenfischens. | |
| · | Die Kenntnisse im Fliegenfischen verbessern und Erwerb erleichtern. | |
| · | Den Fliegenfischern die Empfindlichkeit des Ökosystems unserer Gewässer ebenso nahe bringen, wie unsere Verantwortung als Nutznießer der Ressourcen der Natur, um sicher zu stellen, dass sich diese Erkenntnis unter allen Fliegenfischern verbreitet. | |
| · | Das Ausbildungsniveau von Wurfinstruktoren und Guides verbessern, um sicher zu stellen, dass ein hohes Niveau an werferischem Können sowie beste Kenntnisse aller Bereiche des Fliegenfischens und des angemessenen Umgangs mit Fischen angeboten werden können. | |
| · | Gefährdete Fischwasser und (diesbezügliche) Naturschutzprojekte unterstützen. | |
| · | Den Informationsaustausch unter Fliegenfischern und assoziierten Organisationen von Fliegenfischern fördern, um sicher zu stellen, dass deren Interessen in Deutschland Unterstützung finden. | |
| · | Die Mitglieder laufend über alle aktuellen Entwicklungen von Bedeutung für das Fliegenfischen informieren |
| 3. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| 4. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
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| 5. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
| 1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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| 2. |
Mitglieder haben:
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| · | Sitz- und Stimmrecht in der Generalversammlung. | |
| · | Informations- und Auskunftsrechte. | |
| · | Das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins. | |
| · | Das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen. |
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Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr zu und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
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| 3. |
Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
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Die Mitgliedschaft endet
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| · | mit dem Tod | |
| · | durch Austritt | |
| · | durch Auscchluss aus dem Verein | |
| · | durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist |
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Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung erfolgen.
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| 4. |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es inschwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. |
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| Die ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied: |
| · | mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 3 Monaten in Verzug ist. | |
| · | Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt. | |
| · | den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert. | |
| · | dem Verein durch sein Verhalten Schaden zufügt. |
| 5. |
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Generalversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
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| 4. |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
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§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE
| 1. |
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Generalversammlung. Zur Festlegung der Betragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
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| 2. |
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
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Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. Februar eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. |
§ 5 ORGANE
| Organe des Vereins sind: | ||
| 1. |
der Vorstand
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| 2. |
die Generalversammlung
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§ 6 VORSTAND
| 1. |
der Vorstand besteht aus folgenden Personen
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- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden - dem Kassier - dem Schriftführer - dem Ländervertreter |
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| Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. | ||
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2. |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. | |
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3. |
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
| · | die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung | |
| · | die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, die Leitung der Generalversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter | |
| · | die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen |
| 4. | Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Generalversammlung gewählt wird. | |
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5. |
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. | |
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6. |
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, welche auch virtuelle geführt werden können, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. | |
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7. |
Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage. | |
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8. |
Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen. | |
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9. |
Der Vorstand kann mit Beschluss mit zweidrittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn: |
| · | eine Verletzung von Amtspflichten | |
| · | der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu. |
§ 7 GENERALVERSAMMLUNG
| 1. | Die Generalversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: |
| · | Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes | |
| · | Entlastung des Vorstandes | |
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· |
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer Ernennung von Ehrenmitgliedern | |
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· |
Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt) | |
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· |
Auflösung des Vereins | |
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· |
Erlass von Ordnungen | |
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· |
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder |
| 2. | Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich ein zu berufen und ist auch virtuell über ein geschlossenes Forum oder einen geschlossenen Chat möglich. Eine außerordentliche Generalversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Generalversammlung - ist einzuberufen: |
| · | wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt, | |
| · | wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt> |
| Die Generalversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Generalversammlung bekannt gegeben werden. |
| 3. | Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Generalversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Generalversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Generalversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. Es kann auch per Mail oder im Chat abgestimmt. Auf Antrag ist geheim (per Mail/Counter)abzustimmen. |
| 4. | Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
| 5. | Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. | |
| Es muss enthalten: |
| · | Ort und Zeit der Versammlung | |
| · | Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers | |
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· |
Zahl der erschienen / teilnehmenden Mitglieder | |
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· |
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit | |
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· |
die Tagesordnung | |
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· |
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis | |
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· |
die Art der Abstimmung | |
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· |
Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut | |
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· |
Beschlüsse in vollem Wortlaut. |
§ 8 Kassen-Revision
| 1. | Die Generalversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder eine/n Kassenrevisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung. | |
| 2. |
Die / der Revisor/in erstatten der Generalversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes.
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§ 9 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
| 1. | Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert | |
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2. |
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der |
| · | Speicherung | |
| · | Bearbeitung | |
| · | Verarbeitung | |
| · | Übermittlung |
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Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
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| 3. | Jedes Mitglied hat das Recht auf |
| · | Auskunft über seine gespeicherten Daten | |
| · | Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit | |
| · | Sperrung seiner Daten | |
| · | Löschung seiner Daten |
| 4. | Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. |
§ 10 AUFLÖSUNG
| 1. | Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Generalversammlung beschlossen werden. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. | |
| 2. | Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. |
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
| Der 1.Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderliche formelle Änderungen und oder das Finanzamt vorzunehmen. Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 07. September 2007 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die amtliche Eintragung erfolgte am 07.11.2007 beim Amtsgericht Lörrach VR 1712 gez. Die Vorstandschaft |



